Corona: Allgemeinverfügung des Kreises

Zur Beschränkung von sozialen Kontakten im öffentlichen Bereich angesichts der Corona-Epidemie und zum Schutz der Bevölkerung vor der Verbreitung des Coronavirus hat der Landkreis Lüneburg am 17.03.2020 eine Allgemeinverfügung erlassen:

Für den Publikumsverkehr werden geschlossen oder untersagt:

  • Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
  • Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen
  • Messen, Ausstellungen, Kinos, Zoos, Freizeit-und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
  • Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
  • der Betrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Schwimm-und Spaßbädern, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen
  • alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze
  • alle Verkaufsstellen des Einzelhandels, insbesondere Outlet-Center, einschließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern

Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind:
der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich. Für diese Bereiche wird das Sonntagsverkaufsverbot ausgesetzt. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.

Für den Einzelhandel mit Lebensmitteln ab 500 m² Verkaufsfläche gelten die folgenden Auflagen: Je 20 m² Verkaufsfläche darf nur maximal eine Kundin oder ein Kunde in den Verkaufsraum eingelassen werden, also bei z.B. 800 m² Verkaufsfläche maximal 40 Kunden gleichzeitig. Verlassen Kunden den Verkaufsraum, dürfen in gleicher Zahl Kunden zugelassen werden. Jede Kundin/jeder Kunde hat einen Einkaufswagen zu benutzen. Die Zahl der verfügbaren Einkaufswagen ist auf die maximale Kundenzahl zu begrenzen. Die Verkaufsstelle kann auch andere gleich wirksame Maßnahmen ergreifen. Wartende Kunden vor der Verkaufsstelle sind zu veranlassen, einen angemessenen Abstand von mindestens einem Meter zueinander einzuhalten. Alle vorstehenden Maßnahmen sind durch Personal der Verkaufsstelle zu organisieren. Es dürfen nur Waren in einem haushaltsüblichen Umfang an eine Person abgegeben werden. Das Personal der Verkaufsstelle muss Einweghandschuhe tragen, die regelmäßig – mindestens jede Stunde – zu wechseln sind. Es ist ein angemessener Abstand von mindestens einem Meter zu den Kunden einzuhalten.

Verboten sind:

  • Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Busreisen
  • Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren
  • alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien sowie des Landtages und der dazugehörigen Ausschüsse und Gremien
  • alle Ansammlungen im Freien mit mehr als 10 Personen
  • alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden.

Nicht unter den Veranstaltungsbegriff fällt die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr oder der Aufenthalt an der Arbeitsstätte.

Die komplette Allgemeinverfügung des Landkreises Lüneburg
mit Begründung sowie weitere Informationen finden Sie
unter folgendem Link:

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